MULAG Fahrzeugwerk
Heinz Wössner GmbH u. Co. KG

Gewerbestraße 8
77728 Oppenau
Deutschland

Tel. +49 7804 913-0

Fax +49 7804 913-149

E-Mail info@mulag.de

Web www.mulag.de

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Einkaufsbedingungen

Nachfolgend sind die aktuellen Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma MULAG Fahrzeugwerk Heinz Wössner GmbH u. Co. KG einzusehen. Bitte beachten Sie, dass diese für unseren gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten gelten, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Abweichende Regelungen in den Allgemeinen Lieferbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie zuvor von den Vertragsparteien gesondert schriftlich vereinbart worden sind.

Mit nebenstehendem Link können Sie die Einkaufsbedingungen auch als PDF-Dokument lokal herunterladen und ausdrucken bzw. abspeichern. Wenn Sie Fragen zu unseren Einkaufsbedingungen haben, können Sie sich jederzeit gerne unter den angebenen Kontaktmöglichkeiten mit uns in Verbindung setzen.


Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Mulag Fahrzeugwerk Heinz Wössner GmbH u. Co. KG

Stand 18.03.2020

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten ausschließlich, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Abweichende Lieferbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn wir ihnen zuvor gesondert schriftlich zugestimmt haben.

1.2. Alle Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen schriftlich zu bestätigen.

1.3. Wir liefern unsere Produkte an Kunden weltweit, insbesondere in den Bereichen Flughafenvorfeld, Straßenunterhaltung und Industrie.

2. Vertragsschluss

2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von 10 Tagen ab Datum des Poststempels anzunehmen und uns eine entsprechende Auftragsbestätigung zu übersenden. Erfolgt die Bestellung per Fax oder E-Mail, so beginnt die Frist mit dem Tage der Sendung. Erfolgt die Annahme nicht innerhalb dieser Frist, sind wir an die Bestellung nicht gebunden.

2.2. Aus der Auftragsbestätigung müssen Preis, Rabatt, verbindlicher Liefertermin sowie sämtliche Nummern und Zeichen unserer Bestellung hervorgehen.

2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie Gegenständen, wie z.B. Mustern, Modellen etc., behalten wir uns alle Eigentums- und sonstigen Rechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert kostenlos zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

2.4. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder für die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten etc. werden nur dann gezahlt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

2.5. Im Rahmen der Zumutbarkeit können wir technische Änderungen des zu liefernden Produkts und/oder Verschiebungen des Liefertermins verlangen. Dabei sind Auswirkungen hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine in angemessener Weise einverständlich zu regeln.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise; dies gilt auch für Rahmenaufträge über die gesamte Dauer der Vereinbarung. Ist ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart worden, so gilt der Preis als vereinbart, zu dem der Lieferant Waren gleicher Art und Güte an Dritte veräußert oder anbietet, höchstens jedoch der Preis, zu dem er uns derartige Waren zuletzt geliefert hat.

3.2. Sämtliche Preise verstehen sich "frei Haus" an die von uns angegebenen Lieferadressen, einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Verpackung.

3.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang netto. Die Frist beginnt jedoch nicht, bevor der Lieferant seine Leistung in vollem Umfang erfüllt hat.

3.4. Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware zuzusenden, jedoch von der Ware getrennt. Auftragsnummer und Auftragsdatum sind in jeder Rechnung anzugeben. Rechnungen, die nicht ordnungsgemäß erstellt sind, gelten als nicht erteilt.

3.5. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant seine USt-Identnummer mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.

3.6. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, einen angemessenen Teil der fälligen Zahlung, maximal bis zum dreifachen Wert der fehlerhaften Lieferteile, bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Geleistete Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

3.7. Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Lieferanten aus dem Vertrag erwachsenden Rechte darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis erfolgen. Dies gilt nicht für Geldforderungen. Wir können jedoch mit befreiender Wirkung an den Lieferanten leisten.

4. Lieferzeit, Lieferverzug

4.1. Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle.

4.2. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

4.3. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Auftragswertes, insgesamt jedoch höchstens 5%, zu fordern. Wir werden den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung erklären. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens als der Vertragsstrafe steht dem Lieferanten offen.

4.4. Der Zeitraum zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen verlängert sich bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Mangel an Energie und Rohstoffen, Unruhen und sonstigen unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Beginn und Ende der erwähnten Hindernisse werden wir dem Lieferanten unverzüglich mitteilen.

5. Lieferbedingungen und Gefahrübergang

5.1. Jeder Lieferung müssen Lieferscheine mit den Angaben unserer Bestellnummer, der Art der Verpackung sowie der Menge und dem Gewicht der Lieferung beiliegen.

5.2. Wir haben das Recht, die Art der Verpackung, die Wahl des Transportmittels und des Transportwegs sowie die Transportversicherung zu bestimmen. Andernfalls ist der Lieferant verpflichtet, die für uns günstigste Versandart zu wählen.

5.3. Leistungsort für die gem. § 4 der Verpackungsverordnung bestehende Rücknahmepflicht des Lieferanten ist der Ort der Übergabe der Ware.

5.4. Berechnete Verpackungen sind, soweit sie wiederverwendbar sind, bei Rückgabe zum vollen berechneten Wert gutzuschreiben.

5.5. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge zu nennen.

5.6. Die Gefahr geht mit ordnungsgemäßer Übergabe bzw. Abnahme an der von uns angegebenen Lieferadresse über. Dies gilt auch, wenn wir eigene Transportpersonen einschalten.

5.7. Der Lieferant erfüllt seine Lieferpflichten erst mit Eingang der ordnungsgemäßen Liefer- und Versandpapiere bei uns. Bis dahin sind wir zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.

5.8. Soweit für die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten die Anbringung der CE-Kennzeichnung bzw. eine Hersteller- oder Konformitätserklärung vorgeschrieben oder zulässig ist, hat der Lieferant alle diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten und an den jeweiligen Gegenständen das CE-Kennzeichen anzubringen. Der Lieferant muss uns außerdem die notwendigen Hersteller- oder Konformitätserklärungen in den für die Dokumentation vertraglich oder durch anwendbare Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sprachen unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6. Sach- und Rechtsmängel

6.1. Die vom Lieferanten gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen müssen frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, den vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien sowie Normen von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, hat der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Bei unterschiedlicher Ausgestaltung von Vorschriften oder Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

6.2. Der Lieferant sorgt durch branchenübliche und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung für eine gleichbleibend hohe Qualität seiner Produkte. Wenn der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung hat, so muss er uns dies unverzüglich schriftlich mitteilen.

6.3. Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Der Lieferant kontrolliert im Rahmen seiner Qualitätssicherung die Ware vor ihrer Versendung mit angemessener Sorgfalt. Bei Eingang der Ware bei uns werden wir diese auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Dabei festgestellte Abweichungen werden wir dem Lieferanten spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Wareneingang mitteilen. Eine weitergehende Prüf- und Rügepflicht besteht nicht. Verdeckte Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Tagen, anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

6.4. Bei Mängeln können wir statt der Nachbesserung auch die Nachlieferung der mangelhaften Ware verlangen. Ferner sind wir nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder – sofern es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, eine Nachfrist zu setzen – nach Unterrichtung des Lieferanten berechtigt, auf seine Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.

6.5. Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferungen am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. Den Verwendungsort teilen wir dem Lieferanten auf Verlangen mit.

6.6. Zu den Kosten der Mängelbeseitigung, die der Lieferant zu tragen hat, gehören insbesondere auch Transport- und Reisekosten, Materialkosten, Aus- und Einbaukosten sowie unsere Kosten für eine erweiterte Wareneingangsprüfung.

6.7. Für die Bearbeitung eines Mangels wird grundsätzlich eine Bearbeitungspauschale von EUR 160,00 berechnet. Wir behalten und vor, einen höheren Schaden geltend zu machen.

6.8. Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 36 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Werden nach Mängelrüge Liefergegenstände ausgebessert oder ersetzt, beginnt bezüglich dieser Teile die Verjährungsfrist erneut, es sei denn es handelt sich um einen unerheblichen Nacherfüllungsaufwand oder um eine ausdrückliche Kulanzhandlung des Lieferanten.

7. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung


7.1. Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mitverursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.

7.2. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden, im übrigen trägt der Lieferant die Beweislast.

7.3. Der Lieferant übernimmt in jedem Fall die seinem Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion, soweit der Lieferant hierzu gesetzlich verpflichtet ist; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7.4. Der Lieferant verpflichtet sich, zur Abdeckung der vorstehend genannten Risiken eine Haftpflichtversicherung unter Einschluss des erweiterten Produktrisikos mit einer Deckungssumme von mindestens 3,0 Mio. EUR zu unterhalten und uns das Bestehen der Versicherung jährlich neu durch eine aktuelle Versichererbestätigung nachzuweisen.

7.5. Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bedingungen ergeben, hat der Lieferant zu tragen. Er haftet auch für jedes schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter, Subunternehmer oder Vorlieferanten wie für eigenes Verschulden.

7.6. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche -gleich welcher Art- gegen uns ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdet. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8. Schutzrechte Dritter

8.1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware keine Schutzrechte, wie z.B. Patent- oder Gebrauchsmuster, sonstige Rechte oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter - auch nicht im bestimmungsgemäßen Verwendungsland - verletzt werden. Er hat uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.

8.2. Der Lieferant haftet nicht, soweit er Waren ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen herstellt und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Waren Rechte Dritter verletzt.

9. Geheimhaltung

9.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Einzelheiten unserer Bestellungen wie z.B. Stückzahlen, technische Ausführungen, Konditionen usw. sowie geheimhaltungsbedürftige Informationen, die er bewusst oder zufällig von uns erhalten hat, nicht für eigene Zwecke zu verwenden und Dritten gegenüber geheim zu halten. Muss der Lieferant solche Informationen zur Erfüllung seiner Leistungspflichten seinen Mitarbeitern, Subunternehmern oder Vorlieferanten mitteilen, so har er diese ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.

9.2. Die Aufnahme unserer Firma in einer Referenzliste oder Verwendung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nur nach Einholung unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

9.3. Unterlagen sowie sonstige Gegenstände aller Art, wie beispielsweise Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle u.ä., die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Solche Gegenstände dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Ziffer 9.1 Satz 2 gilt entsprechend.

9.4. Der Lieferant verpflichtet sich, bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungsverpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% des Auftragswertes zu bezahlen, es sei denn er hat die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten. Wir sind im Übrigen bei besonders schweren Verstößen berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten frist- und entschädigungslos aufzulösen und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Ein besonders schwerer Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Lieferant sein erworbenes oder erhaltenes Wissen an mit uns im Wettbewerb stehenden Dritte weiterleitet.

10. Beistellungen

10.1. Stoffe und Teile, die wir beistellen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen unserer Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Wird die Sache als Hauptsache des Lieferanten angesehen, überträgt dieser uns das Miteigentum im Zeitpunkt der Verbindung/ Verarbeitung. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Er wird die Sache als unser (Mit-)Eigentum kennzeichnen.

10.2. In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte Werkzeuge oder andere Fertigungsmittel gehen mit der vollständigen Bezahlung in unser Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahrt. Der Lieferant verwahrt die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gesondert von anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen. Unser Eigentum ist an den Gegenständen selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen ist das Werkzeug auf Verlangen herauszugeben. Diese Werkzeuge und Fertigungsmittel dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

10.3. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen) oder nach anderen vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

11. Energiemanagement

11.1. MULAG hat ein nach DIN EN ISO 50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem implementiert und erwartet von seinen Lieferanten einen entsprechenden Managementeinsatz. Aus diesem Grund hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder dergleichen (im Folgenden „Produkt“ genannt) möglichst energieeffiziente Antriebe, Motoren und andere aktive Komponenten verwenden, dem Stand der Technik entsprechend, und nicht mehr Energie verbrauchen, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich. Der Gesamtenergiebedarf des Produkts darf nicht mehr als der einer vergleichbaren Referenzanlage gleicher Bauart und Größe/Leistung betragen. Die Nennleistung des Produkts ist so zu wählen, dass sie für die vorgesehene Nutzung des Produkts ausreichend, jedoch nicht übermäßig überdimensioniert ist.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung den Auftrag an Dritte weiter zu vergeben.

12.2. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein
Insolvenzverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

12.3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Lieferadresse. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

12.4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Oppenau. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.

12.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.


MULAG Fahrzeugwerk Heinz Wössner GmbH u. Co. KG – 18.03.2020