MULAG Fahrzeugwerk
Heinz Wössner GmbH u. Co. KG

Gewerbestraße 8
77728 Oppenau
Deutschland

Tel. +49 7804 913-0

Fax +49 7804 913-149

E-Mail info@mulag.de

Web www.mulag.de

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit unseren Allgemeinen Geschäfts­­bedingungen möchten wir die Rahmenbedingungen für zuverlässige Geschäfts­beziehungen definieren, die erfolgreich und nachhaltig sind. Bitte informieren Sie sich unter dem nebenstehenden Link über unsere aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit aktuellem Stand vom 1. Dezember 2016.

Das PDF-Dokument können Sie lokal herunterladen und ausdrucken bzw. abspeichern. Wenn Sie Fragen zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben sollten, können Sie sich jederzeit gerne über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung setzen.



Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma Mulag Fahrzeugwerk
Heinz Wössner GmbH u. Co. KG

Stand 01.12.2016

1. Allgemeines

1.1. Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als „Lieferungen“ bezeichnet) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Lieferung zustande. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen schriftlich zu bestätigen.

1.3. Die von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Muster sowie sonstige überlassene technische oder betriebliche vertrauliche Informationen bleiben unser Eigentum. Der Kunde darf sie nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben. Die vorgenannten Unterlagen und Informationen wird der Kunde sämtlich geheim halten. Er wird dies mit der im Verkehr erforderlichen und üblichen Sorgfalt tun, mindestens jedoch solche Maßnahmen ergreifen, wie er sie auch zum Schutz von eigenen vertraulichen Informationen verwendet. Die Weitergabe an Mitarbeiter ist nur gestattet, wenn diese zuvor schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Außerhalb der vertraglichen Zwecke wird der Kunde die Informationen nicht für eigene oder fremde Zwecke benutzen.

2. Maße

Die in unserem Werbematerial angegebenen Maße und Betriebskosten sind als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; das gleiche gilt für Zeichnungen und Abbildungen.

3. Lieferfristen und Lieferbedingungen

3.1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und behördlichen Genehmigungen beigebracht hat. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit, bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, können wir andere Aufträge vorziehen und abschließen. Wir sind nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.

3.2. Unsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

3.3. Bei Lieferverzug wird unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf eine Entschädigung von 0,5% pro vollendete Woche, maximal 5% des verspätet gelieferten Auftragswertes begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziff. 7 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.

3.4. Wird der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so werden dem Kunden unsere eigenen Lagerungskosten berechnet. Haben wir im Werk keine Einlagerungsmöglichkeiten, so ist der Kunde verpflichtet, für eine anderweitige Unterbringung zu sorgen. Wird uns nicht innerhalb einer Woche eine Lagerungsmöglichkeit nachgewiesen, so sind wir berechtigt, die bestellte Ware auf Kosten des Kunden anderweitig einzulagern.

3.5. Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretene Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihre Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.6. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung auch durch eigene Transportpersonen übernommen haben.

3.7. Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Der Kaufpreis ist 10 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung zur Zahlung ohne Abzug frei unserer Zahlungsstelle fällig. Skontoabzüge können nur nach unserer vorherigen Bestätigung vorgenommen werden.

4.2. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei unserer Bank frei darüber verfügen können. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wir nehmen Wechsel und Schecks nur zahlungshalber an; Bankspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten sind wir berechtigt, Barzahlung zu verlangen. Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, oder gehen bei ihm Wechsel oder Schecks zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten oder für die weiteren Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen. Des weiteren sind wir berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

4.3. Kommt der Kunde mit der Zahlung unserer Forderungen in Verzug, so können wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4.4. Nimmt der Kunde gekaufte Gegenstände innerhalb von acht Tagen nach Mitteilung der Bereitstellung nicht ab oder kommt er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder gehen in Zahlung gegebene Wechsel oder Schecks zu Protest oder stellt er vereinbarte Sicherheiten innerhalb der festgesetzten Frist nicht, so sind wir nach Verstreichen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können wir, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des Verkaufspreises als entgangenen Gewinn ohne Nachweis fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass wir einen geringeren Schaden erleiden. Wenn wir die Ware zurücknehmen, so ist der Kunde verpflichtet, die erfolgte Nutzung angemessen zu vergüten.

4.5. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Bei Lieferfristen von mehr als zwei Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Lohn-, Gehalts-, Material- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und wir diese Erhöhungen nicht zu vertreten haben. Sollte eine Preiserhöhung 5% übersteigen, hat der Kunde das Recht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zu lösen.

4.6. Die Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

4.7. Falls der Preis der bestellten Ware 5.000 € übersteigt, so sind wir berechtigt, eine im Einzelfall zu vereinbarende Vorauszahlung zu verlangen.

4.8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Ansprüche wegen Mängeln

5.1. Soweit der Gegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen wie Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten tragen wir, soweit die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden gebracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verstreicht eine uns vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos, so kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Ein Rücktritt ist ausgeschlossen bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Kaufgegenstands.

5.3. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach Gefahrübergang, soweit wir unsere Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder den Mangel arglistig verschwiegen haben und soweit nicht wegen des Rückgriffsanspruchs gem. § 479 I BGB eine längere Verjährungsfrist zwingend ist.

5.4. Der Kunde hat den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Kenntnis, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen (§ 377 HGB). Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt der Kaufgegenstand als genehmigt.

5.5. Für gebrauchte Kaufgegenstände ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, soweit wir unsere Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder Mängel arglistig verschwiegen haben.

5.6. Für die Verletzung von Rechten Dritter durch die Nutzung des gelieferten Produkts außerhalb Deutschlands haften wir nur, wenn eine solche Nutzung mit dem Kunden vereinbart oder nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss zu erwarten war. Liegt ein solcher Haftungsfall vor, stehen wir nur dafür ein, dass einer solcher Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine im Ausland bestehenden Rechte entgegenstanden, die wir zu diesem Zeitpunkt kannten oder grob fahrlässig nicht kannten.

5.7. Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und -recht zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziff. 5.1. und 5.2. zu.

5.8. Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo erfüllt hat. Der Kunde darf während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die gelieferten Gegenstände weder verpfänden noch sicherungshalber an Dritte übereignen. Eingriffe Dritter, wie Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstige gerichtliche Maßnahmen, die unsere Rechte berühren, sind uns sofort zu melden.

6.2. Werden Gegenstände, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, weiterveräußert, so darf dies nur auf unsere Rechnung und gegen sofortige Bezahlung erfolgen. Der Verkaufserlös ist für uns gesondert aufzubewahren. Durch eine Weiterveräußerung entstehende Forderungen gelten als im Zeitpunkt der Entstehung an uns abgetreten. Stundet der Kunde gegenüber seinen Abnehmern den Verkaufspreis, so hat er sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.

6.3. Falls der Kunde die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung durch den Kunden in unserem Auftrag, jedoch ohne Kosten für uns. Der Kunde wird diese Sache ohne Entgelt für uns aufbewahren. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs mit Waren verbunden oder vermischt, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die Sache für uns aufbewahrt.

6.4. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, können wir die Befugnis zum Weiterverkauf und zur Weiterverarbeitung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

6.5. Wir sind bereit, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insofern freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen, die uns gegenüber dem Kunden zustehenden Forderungen um 10 % übersteigen, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

6.6. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Einbruch- und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.

7. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

7.1. Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdet. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7.2. Mit Ausnahme der Ansprüche aus der Mangelhaftung, nach dem Produkthaftungsgesetz und für eine Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit verjähren Schadensersatzansprüche ein Jahr nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden und dessen Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

8. Geltendes Recht, Gerichtsstand

8.1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht; das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Oppenau-Löcherberg, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.


MULAG Fahrzeugwerk Heinz Wössner GmbH u. Co. KG
Oppenau 2016